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§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins Der Reit- und Fahrverein Soest - Bad Sassendorf e.V. mit dem Sitz in Soest ist in das Vereinregister bei dem Amtsgericht in Soest eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes Soest und durch den KRV Soester Börde Mitglied des Provinzial- Verbandes Westfälischer Reit- und Fahrvereine in Münster und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN). Der Verein ist außerdem Mitglied des LSB Nordrhein-Westfalen, des Stadtsportbundes Soest und des Gemeindeverbundes Bad Sassendorf.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit 1. Der RV bezweckt: 1.1 die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren; 1.2 die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd; 1.3 ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports; 1.4 die Veranstaltung und Beschickung von Pferdeleistungsprüfungen (Turniere); 1.5 die Teilnahme an Lehrgängen aller Art auf höherer Ebene zu veranlassen und nach Möglichkeit zu fördern 1.6 Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes; 1.7 die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband; 1.8. die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden; 1.9 die Förderung des Therapeutischen Reitens; 1.91 die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet; 2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der § § 51 bis 68 der Abgabeordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit. 3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. 5. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre einbezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. 6. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. 7. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrvereins angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitteilen! Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden. 2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. 3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. 4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung. 2. Die Mitglieder sind verpflichtet: 2.1 die Satzung zu beachten, die Anordnungen des Vereins zu befolgen und die festgesetzten Beiträge an den Verein zu zahlen. 2.2 durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen. 3. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets - auch außerhalb von Turnieren - die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere 3.1 die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen, 3.2 den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen, 3.3 die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu mißhandeln oder unzulänglich zu transportieren. 4. Die Mitglieder unterwerfen sich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Pferd geahndet werden Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. 2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt). 3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es - gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht; - seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.
§ 6 Geschäftsjahr und Beiträge 1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festsetzt. 3. Mitgliedsbeiträge sind im voraus zu bezahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.
§ 7 Organe Die Organe des Vereins sind - die Mitgliederversammlung und - der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung 1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muß dies tun, wenn es von mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird. 2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden oder dem/der stellv. Vorsitzenden durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen. 3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig. 4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschließt. 5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. 6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Viertel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das vom/von der Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich. 7. Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht. 8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muß. Sie ist vom/von der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung entscheidet über - die Wahl des Vorstandes, - die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern - die Jahresrechnung, - die Entlastung des Vorstandes, - die Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegelder und Umlagen - die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und - die Anträge nach § § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 8 Abs. 4 dieser Satzung. Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder
§ 10 Vorstand 1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet. 2. Der Vorstand arbeitet (a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus (1) dem/der Vorsitzenden, (2) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, (3) dem/der Geschäftsführer/in, (b) als Gesamtvorstand, bestehend aus den zu (a) genannten Personen und (4) dem/der stellvertretenden Geschäftsführer/in, (5) dem/der Schatzmeister/in (6) dem/der stellvertretenden Schatzmeister/in, (7) dem/der Jugendwart/in, (8) dem/der Pressewart/in, (9) dem/der Sportwart/in, (10) dem/der 1. Beisitzer/in, (11) dem/der 2. Besitzer/in. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist lediglich die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins, jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Im übrigen ist der Gesamtvorstand zuständig. 3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt und zwar jeweils im Wechsel die unter den Ziffern (1), (4), (6), (7), (9), (11) und (2), (3), (5), (8), (10) aufgeführt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt. 4. Die jugendlichen Mitglieder ("Junioren" und "Junge Reiter") wählen auf einer zu diesem Zweck einzuberufenden Jugendversammlung den/die Jugendwart/in und zwei Stellvertreter des Jugendwartes, von denen einer nicht älter als 18 Jahre sein darf. Der/die Jugendwart/in wird von der Mitgliederversammlung bestätigt. 5. Der/die Vorsitzende ruft die Sitzung des Vorstandes oder etwaige Ausschüsse und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Der Vorstand bestimmt die Bildung von etwa notwendigen Ausschüssen. Zu den Sitzungen des Vorstandes und der Ausschüsse können in besonderen Fällen andere Personen mit beratender Stimme zugezogen werden. Die Ausschußmitglieder haben Sitz und Stimme im Vorstand. Sie werden auf Vorschlag des/der Vorsitzenden von der Mitgliederversammlung gewählt. 6. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende oder sein/ihr Stellvertreter/in. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand entscheidet über - die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse, - die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten sind, und - die Führung der laufenden Geschäfte.
§ 12 Haftung Der Verein übernimmt keine Haftung für die bei Ausübung des Sportes oder auf den Vereinsgrundstücken bzw. Veranstaltungen vorkommenden Unfälle und sonstige Schäden, soweit diese nicht durch Versicherungen gedeckt sind. Jedes Mitglied haftet für das von ihm benutzte Vereinseigentum auch für den Fall einer fahrlässigen Beschädigung.
§ 13 Auflösung 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinsamen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Landesverband, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat. |
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